Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 24. März 2009 aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt 2.000,00 €.
I.
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