OLG Dresden - Beschluss vom 12.01.2007
20 WF 1026/06
Normen:
GKG § 48 Abs. 2, Abs. 3 ; SGB II § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1760
NJ 2007, 230
NJW-RR 2007, 1161
OLGReport-Dresden 2007, 306
Vorinstanzen:
AG Dippoldiswalde, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 0050/06

Keine Berücksichtigung von ALG II bei den Einkommensverhältnissen für Streitwertbestimmung nach § 48 Abs. 2 und 3 GKG

OLG Dresden, Beschluss vom 12.01.2007 - Aktenzeichen 20 WF 1026/06

DRsp Nr. 2007/6671

Keine Berücksichtigung von ALG II bei den Einkommensverhältnissen für Streitwertbestimmung nach § 48 Abs. 2 und 3 GKG

»Für die Bestimmung des Streitwerts nach § 48 Abs. 2 und 3 GKG bleibt Arbeitslosengeld II im Rahmen der Einkommensverhältnisse der Prozessparteien unberücksichtigt; dies gilt unabhängig davon, ob ein Anspruchsübergang gemäß § 33 SGB II für den öffentlichen Leistunsträger Rückgriffsmöglichkeiten gegen einen anderen Prozessbeteiligten eröffnet.«

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2, Abs. 3 ; SGB II § 33 ;

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Streitwert für die Ehesache der Parteien auf 2 063,10 EUR festgesetzt. Dabei hat es von der Antragstellerin bezogenes Arbeitslosengeld II i.H.v. 753,66 EUR monatlich unberücksichtigt gelassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig (wobei der Senat unterstellt, dass der Beschwerdeführer sie im eigenen Namen eingelegt hat), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.