SG Lübeck - Urteil vom 01.06.2006
S 3 KR 201/05

SG Lübeck - Urteil vom 01.06.2006 (S 3 KR 201/05) - DRsp Nr. 2010/1317

SG Lübeck, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen S 3 KR 201/05

DRsp Nr. 2010/1317

1. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2005 wird geändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Restbetrag der Kosten für die Versorgung mit zwei Hörgeräten der Marke Senso Typ Diva SD-19 Poti in Höhe von 1.880,00 EUR zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, über die Festbetragsregelung hinaus Kosten der Hörgeräteversorgung der Klägerin zu übernehmen.

Die am 1993 geborene Klägerin ist bei der Beklagten familienversichert. Sie leidet an einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits. Es besteht eine angeborene Innenohrschwerhörigkeit mit Sprachentwicklungsstörungen. Die Klägerin ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 anerkannt.

Seit Schulantritt wird die Klägerin von der staatlichen Internatsschule für Hörgeschädigte, Abt. für integrative Beschulung, in S betreut. Sie besucht seit August 2004 als weiterführende Schule eine Gesamtschule.