Durch Bußgeldbescheid vom 08.05.2003 verhängte die Bundesanstalt für Arbeit gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 (a.F.), 2 Abs. 2a AEntG eine Geldbuße in Höhe von 500,- EUR. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 13.05.2003 zugestellt. Hiergegen legte der Betroffene am 22.05.2003 Einspruch ein.
Am 12.01.2005 verurteilte das Amtsgericht Suhl den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht, als Arbeitgeber in einem Betrieb, für den die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des Bauhaupt- bzw. -nebengewerbes gelten, Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers zu führen und diese für 2 Jahre aufzubewahren zu einer Geldbuße von 350,- EUR.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 13.01.2003, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
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