Auf die Beschwerde der beteiligten LVA O. vom 22.03.2004 hat das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 30.08.2004 das Scheidungsurteil des Familiengerichts Naumburg im Ausspruch zum Versorgungsausgleich aufgehoben und das Verfahren insoweit zur erneuten Ermittlung und Entscheidung - einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Unter dem 27.09.2004 hat das Oberlandesgericht Naumburg der beteiligten LVA O. eine Kostenrechnung über 227,50 EUR erteilt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beteiligten. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Durchführung des Beschwerdeverfahrens sei für sie kostenfrei. Dies folge aus § 64 Absatz 3 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 SGB X. Ohne Erhebung der Beschwerde hätte eine Rentenzahlung - eine Sozialleistung im Sinne von § 64 Absatz 2 Satz 1 SGB X - an den Versicherten nicht im richtigen Umfang erfolgen können.
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