FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.02.2002
1 K 304/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 § 70 Abs. 2 ; SGB III § 118 § 119 § 126 § 16 ;

Berücksichtigungsfähigkeit eines bis zum Eintritt seiner Erkrankung und dem Beginn der Mutterschutzfristen beschäftigungslosen Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG; Kindergeld

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 1 K 304/01

DRsp Nr. 2002/9480

Berücksichtigungsfähigkeit eines bis zum Eintritt seiner Erkrankung und dem Beginn der Mutterschutzfristen beschäftigungslosen Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG; Kindergeld

Ein Kind, dass sich nach dem Abbruch seiner Berufsausbildung bis zum Eintritt seiner Erkrankung weder beim Arbeitsamt als arbeitslos und arbeitssuchend meldet -unabhängig von dem Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld- noch eigene Bemühungen unternimmt die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und wird es davon auch nicht während der Zeit der arbeitsunfähigen Erkrankung und des daran anschließenden Mutterschutzes nur deshalb abgehalten, kann für den gesamten Zeitraum nicht als Kind i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 § 70 Abs. 2 ; SGB III § 118 § 119 § 126 § 16 ;

Tatbestand:

Die Klägerin bezog aufgrund eines Bewilligungsbescheides vom 20. Januar 1998 von dem Beklagten für ihre im September 1979 geborene Tochter ... die in der Zeit von November 1997 bis zum 08. Februar 1999 an einer Ausbildung zur Fleischereifachverkäuferin teilnahm, Kindergeld.