BVerfG - Beschluß vom 30.09.2002 (2 BvR 562/02)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]). Sie ist unbegründet. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach [...]