OLG Thüringen - Urteil vom 22.03.2000 DGH - U 3/99
Normen:
DRiG § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
DG - Urteil vom 14.07.1999 - 1/97,
Entlassung eines Richters auf Probe aus gesundheitlichen Gründen
OLG Thüringen, Urteil vom 22.03.2000 - Aktenzeichen DGH - U 3/99
DRsp Nr. 2003/6966
Entlassung eines Richters auf Probe aus gesundheitlichen Gründen
1. Nach § 22 Abs. 1DRiG ein Richter auf Probe bis zum Ablauf des 24. Monats nach seiner Einstellung aus jedem sachlichen Grund, also ohne Bindung an bestimmte Gründe, entlassen werden. Ausreichend ist insoweit jeder sachlich vertretbare Grund.2. Die Entlassung setzt damit, anders als eine solche gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1DRiG gerade nicht die Feststellung voraus, dass der Richter auf Probe für das Amt des Richters (auf Lebenszeit) nicht geeignet sei. Vielmehr können schon ernstliche Zweifel an der fachlichen oder persönlichen Eignung eines Richters auf Probe, welche sich aus einer dienstlichen Beurteilung ergeben, eine Entlassung gemäß § 22 Abs. 1DRiG rechtfertigen.
Normenkette:
DRiG § 22 Abs. 1 ;
Tatbestand:
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