LSG Hessen - Urteil vom 09.08.2000
L 6 AL 166/00
Normen:
SGB III § 48 Abs. 1 Nr. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 3 § 144 Abs. 1 Nr. 3 ; SGB X § 34 ;
Fundstellen:
info also 2001, 209
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 16.12.1999

Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Ablehnung einer Trainingsmaßnahme - Angemessenheit - Schriftform des Angebotes

LSG Hessen, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen L 6 AL 166/00

DRsp Nr. 2002/17034

Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Ablehnung einer Trainingsmaßnahme - Angemessenheit - Schriftform des Angebotes

1. Zur Frage, wann die Weigerung des Arbeitslosen, an einer Trainingsmaßnahme teilzunehmen, den Eintritt einer Sperrzeit begründet. 2. Die Trainingsmaßnahme muss geeignet sein, dem Arbeitslosen notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern. 3. Die Entscheidung erfordert eine Prognoseabschätzung, in die der individuelle Qualifikationsstand des Arbeitslosen und die Dauer seiner Arbeitslosigkeit ebenso zu berücksichtigen sind, wie die Arbeitsmarktentwicklung.

Normenkette:

SGB III § 48 Abs. 1 Nr. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 3 § 144 Abs. 1 Nr. 3 ; SGB X § 34 ;
Vorinstanz: SG Marburg, vom 16.12.1999
Fundstellen
info also 2001, 209