FG Brandenburg - Urteil vom 30.03.2000
5 K 346/99 H
Normen:
EStG (1990) § 3 Nr. 50 § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Nr. 1 ;

Erstattung von Instandhaltungskosten für eigene Musikinstrumente der angestellten Musiker als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Haftung für Lohnsteuer

FG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 5 K 346/99 H

DRsp Nr. 2003/11707

Erstattung von Instandhaltungskosten für eigene Musikinstrumente der angestellten Musiker als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Haftung für Lohnsteuer

Im Gegensatz zu der Erstattung von Aufwendungen für verbrauchte Saiten, Rohre und Blätter, die wegen deren Eigenschaft als Hilfsstoffe und Betriebsstoffe als nicht steuerbarer Auslagenersatz eingestuft wird, handelt es sich bei der Erstattung von Kosten für die Instandhaltung eigener Instrumente, die angestellte Orchestermusiker erhalten, um Werbungskostenersatz und somit um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer wird durch Erlangung eines geldwerten Vorteils bereichert, da ihm als Eigentümer des Musikinstruments die entsprechenden Aufwendungen erspart bleiben.

Normenkette:

EStG (1990) § 3 Nr. 50 § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die bis einschließlich 1995 für ihr städtisches Theater Musiker als Arbeitnehmer beschäftigte.