Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 17.12.1997, Az.:
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer: unter 60.000,00 DM.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
I.
Die Klage ist zulässig, da die Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat (§ 256 Abs. 1 ZPO).
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der zwischen den Parteien geschlossene Jagdpachtvertrag vom 13. April 1992 weder unwirksam noch nichtig ist.
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