LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.06.1999
L 6 U 73/97
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 43/97

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.06.1999 (L 6 U 73/97) - DRsp Nr. 2011/16228

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.06.1999 - Aktenzeichen L 6 U 73/97

DRsp Nr. 2011/16228

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger in den Jahren 1995 und 1996 einer zutreffenden Gefahrklasse zugeordnet hat.

Der Kläger ist ein eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Reitverein mit ca. 70 Mitgliedern. Er beschäftigt Reitlehrer im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Im September 1991 stellte die Beklagte für den Kläger einen Mitgliedschein aus und trug ihn in ihr Unternehmerverzeichnis ein. Der Kläger wird bei der Beklagten als Unternehmen der Unternehmensart "Sportverein" geführt.

Maßgeblich für die Berechnung der von den Mitgliedern der Beklagten jeweils an diese zu zahlenden Beiträge sind die im Jahr an die Beschäftigten des Mitglieds gezahlten Bruttoentgelte, die maßgebliche Gefahrklasse und der sogenannte Beitragsfuß. Die Gefahrklasse entspricht dabei jeweils einem bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Multiplikator. Für die konkrete Beitragsberechnung gilt die Formel: (Entgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß) : 1000.