Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Danach trägt die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten die Dienststelle. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass die Dienststelle den Personalrat, wie im vorliegenden Fall beantragt, von entstandenen Kosten freistellt.
Grundvoraussetzung für die Übernahme von Kosten ist, dass die durchgeführte Tätigkeit zum Aufgabenbereich des betreffenden Personalrats gehört (vgl. Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, 4. Aufl., § 44 Rdn. 8; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 8. Ausl., § 44 Rdn. 8; Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD, Bd. V, § 44 Rdn. 6).
Die kostenverursachende Tätigkeit muss objektiv gegeben sein; es gehört nicht zur Zuständigkeit des Personalrats, nach pflichtgemäßem Ermessen seinen Aufgabenbereich abzugrenzen (vgl. Fischer/Goeres, aaO., § 44 Rdn. 6; Lorenzen/Haas/Schmitt, aaO., § 44 Rdn. 10).
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