Die Begründung des Amtsgerichts, der Antragsgegner habe zwar an sich einen Teil seines Vermögens für die Prozeßkosten einzusetzen, die Ratenzahlungsanordnung sei aber angemessen, um ihm eine sinnvolle Verwertung des Vermögens zu ermöglichen, erscheint allerdings bedenklich. Denn entweder verfügt der Antragsgegner über verwertbares Vermögen, dann hat er dieses als Beitrag zu den Verfahrenskosten an die Staatskasse zu bezahlen; oder er ist in der Lage - ggf. neben dem Vermögenseinsatz - aus seinem monatlichen Einkommen Raten zu leisten, dann sind entspr. Teilzahlungen anzuordnen. Die Anordnung von Ratenzahlungen anstelle eines Vermögenseinsatzes ist jedenfalls ohne nähere Darlegung der Einkommensverhältnisse nicht zulässig.
Dennoch hat die Beschwerde keinen Erfolg; die Prüfung der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners ergibt nämlich, daß monatliche Raten von 90,-- DM nach der Tabelle zu § 114 ZPO zu entrichten sind.
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