»... Unzutreffend ist die Auffassung der Berufung, die Verdachtskündigung könne nur dann zugelassen werden, wenn der ArbNehmer eine besondere Vertrauensposition einnehme. Die Kl. ist dabei der Auffassung von Moritz (NJW 1978, 402-406) gefolgt. Dieser will das Institut der Verdachtskündigung eingrenzen auf ArbNehmer besonderer Vertrauenspositionen, und zwar auf solche ArbNehmer, die einerseits selbst ausschließlich Kontrollfunktionen wahrnehmen, wie Wach- und Schließpersonal, und andererseits hervorgehobene Positionen als leitende Angestellte, Geschäftsführer und ähnliches innehaben. Diese Beschränkung der Verdachtskündigung auf besondere Vertrauenspositionen ist nicht gerechtfertigt. ...«
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