»... Mit seinem Beschluß [in] AnwBl 1980, 157 hat der Senat aufgrund des früheren § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG in Übereinstimmung mit der auch sonst in der Rechtspr. .. und im Schrifttum.. vertretenen Auffassung entschieden, daß bei einer Verweisung vom Arbeitsgericht an das ordentliche Gericht die obsiegende Partei nur die Kosten erstattet verlangen kann, die nach der Verweisung des Rechtsstreits ihren Prozeßbevollmächtigten erneut entstanden sind, [daß] mithin die beim Arbeitsgericht angefallenen Rechtsanwaltskosten von der Erstattung ausgeschlossen bleiben. Hieran hat sich durch die Aufhebung des § 61 ArbGG und die Einführung des § 12 a ArbGG.. nichts geändert. ... «
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