Am 20.4.1979 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, im Rahmen der Sozialhilfe ab 1.5.1979 bis zu seiner Entlassung aus der Strafhaft u.a. die Miete von monatlich 130 DM zu übernehmen. Zur Begründung trug er vor, daß er während seiner Haftzeit über keinerlei Einkommen verfüge. Nach seiner Haftentlassung werde er kein so günstiges Zimmer mehr bekommen; man könne ihm nicht zumuten, innerhalb der kurzen Zeit bis zum Strafantritt sein Mobiliar zu Schleuderpreisen zu veräußern.
Mit Bescheid vom 29.5.1979 lehnte die Antragsgegnerin zu 1. den Antrag ab mit der Begründung, daß der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch während der Strafhaft in R. beibehalte. In der Zeit der Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt in B. sei der gesamte notwendige Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunft durch den Justizfiskus sichergestellt, so daß in B. kein sozialhilferechtlicher Bedarf entstehe, den sie, die Antragsgegnerin zu 1., sicherzustellen hätte.
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