Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, vom ... (Datum) ab für
die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses,
....
Diese Verpflichtung gilt auch für eine selbständige Tätigkeit des Arbeitnehmers.
Eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit ist ihm
jedoch gestattet, wenn er nachweist, dass er sich nur auf den ... Gebieten
beschäftigt. Sollte sich der Fall des Satzes 2 aktualisieren, treten die
Parteien in Verhandlungen ein, um Art und Ausmaß der Tätigkeit des
Arbeitnehmers im Einzelnen festzulegen.
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