Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Vorgänge, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Abnehmer, alle ihm bekanntgewordenen Herstellungsverfahren und sonstigen geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch innerhalb des Unternehmens. Der Arbeitnehmer sorgt dafür, dass Unbefugte von den genannten Angelegenheiten und Vorgängen keine Kenntnisse erlangen.
Der Arbeitnehmer darf diese Kenntnisse auch persönlich nicht verwerten oder an Dritte veräußern. Diese Verpflichtungen bestehen auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, soweit sie das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht behindern.
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