Autoren: Klatt/Busse |
§ 141 SGB III wurde mit Wirkung ab 01.01.2022 neu gefasst.1)
Unter anderem wird neben weiteren Änderungen des § 141 SGB III darin die Möglichkeit eröffnet, zukünftig neben der bisher nur ausschließlich möglichen persönlichen Arbeitslosmeldung auch wahlweise eine Meldung elektronisch über das Portal der Bundesagentur für Arbeit durchzuführen (§ 141 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III). Nach § 141 Abs. 4 SGB III soll es bei der Durchführung eines zeitnahen persönlichen Beratungs- und Vermittlungsgesprächs verbleiben.2)
Gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit 01.04.2012 und bis 31.12.2021 geltenden Fassung ist der Arbeitslose verpflichtet, sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Dieses muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen.
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