Autoren: Klatt/Busse |
Die §§ 137 ff. SGB III regeln die näheren Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat gem. § 137 Abs. 1 SGB III, wer
![]() | arbeitslos ist (Nr. 1), |
![]() | sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und |
![]() | die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr. 3) hat. |
Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll (§ 137 Abs. 2 SGB III).
Gemäß § 138 Abs. 1 SGB III ist arbeitslos,
![]() | wer Arbeitnehmer ist und |
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