Autor: Klatt |
Leistungen nach dem SGB II werden nur gewährt, wenn sowohl der Leistungsberechtigte als auch die Bedarfsgemeinschaft, in der er lebt, hilfebedürftig ist. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist derjenige hilfebedürftig, der seinen eigenen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen ist von sozialrechtlichen Grundsätzen geprägt.
Der Hilfebedürftige hat grundsätzlich alle ihm zufließenden Einnahmen zur Deckung seines und des Lebensunterhalts seiner mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einzusetzen. Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen richtet sich nach den §§ 11, 11a, 11b, 12 SGB II und nach den §§ 13, 77 SGB II i.V.m. §§
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