Autor: Klatt |
Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrags über die Unterkunft zugesichert hat (§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Der kommunale Träger ist nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II zur Zusicherung verpflichtet, wenn
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