2/17.3.1 Rechtsgrundlagen und auskunftspflichtiger Personenkreis

Autor: Klatt

Die zur Prüfung des Unterhaltsanspruchs erforderlichen Informationen kann sich das Jobcenter beim Unterhaltspflichtigen per Verwaltungsakt über § 60 Abs. 2 SGB II holen, notfalls über eine Zwangsgeldfestsetzung.

Soweit das Jobcenter kraft Übergangs zum Inhaber des Unterhaltsanspruchs geworden ist, wird der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Damit wird nach den Maßstäben des BGB ein Unterhaltsanspruch geprüft.

Da mit dem möglichen Unterhaltsanspruch auch der zivilrechtliche Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigten auf das Jobcenter übergeht (§ 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II), hat dieses die Möglichkeit, die Auskunftsverpflichtung sowohl auf zivilrechtliche Auskunftsansprüche nach den §§ 1361, 1580, 1605 BGB, § 12 Satz 2 LPartG i.V.m. § 1361 BGB, § 16 Abs. 1 LPartG i.V.m. § 1580 BGB als auch auf die Auskunftsansprüche nach § 60 SGB II zu stützen.

Auskunftspflichtige Personen sind:

Verwandte nach § 60 Abs. 2 SGB II;

getrenntlebende Ehegatten;

geschiedene Ehegatten;

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft;

der Vater gegenüber der Mutter aus Anlass der Geburt eines nichtehelichen Kindes.

Die Auskunftspflicht nach § 60 SGB II umfasst sowohl die Unterhaltspflicht selbst als auch das Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen.1)