8/3.2.1 Grundrechtsschutz und europäische Vorgaben

Autor: Rudolf

Grundrechtsschutz

Art. 6 Abs. 4 GG gibt jeder Mutter einen Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Auch auf europäischer Ebene ist der Mutterschutz verankert: Die Europäische Grundrechtecharta begründet das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund; zugleich wird ein Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt begründet (Art. 33 Abs. 2 EU-GRCharta). Noch konkreter formuliert es die Europäische Sozialcharta (Art. 8 ESC).

Mutterschutzrichtlinie

Von besonderer Bedeutung für das Mutterschaftsrecht ist die Mutterschutzrichtlinie).1) Der europäische Gesetzgeber hat hiermit eine umfassende Regelung für den Schutz von Müttern normiert, die die Staaten in nationales Recht umsetzen müssen. Auch wenn das häufig über die europäischen Vorgaben hinausgeht, so kommt der Richtlinie bei der Auslegung der nationalen Regelungen eine große Bedeutung zu. So verstößt eine Kündigung gegen Art. 10 Nr. 1 der Mutterschutzrichtlinie, wenn einer Schwangeren oder Wöchnerin im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt wird, sie aber nicht in der Massenentlassungsanzeige aufgeführt war, selbst wenn die Kündigung nicht innerhalb des 30-Tageszeitraums ausgesprochen wurde. Teilweise wurde das an die Rechtsprechung zur Mutterschutzrichtlinie angepasst.