8/2.1 Die Merkmale der Elternzeit im Einzelnen

Autor: Rudolf

8/2.1.1 Rechtsnatur

Gestaltungsrecht

Unter den Voraussetzungen des § 15 BEEG hat ein Arbeitnehmer das Recht auf Elternzeit. Hierbei handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers.4) Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht verhindern. Hat der Arbeitnehmer sein Gestaltungsrecht ausgeübt, ist er hieran aber gebunden, sofern kein Lösungsrecht nach § 16 Abs. 3 BEEG besteht oder der Arbeitgeber einer Abkürzung zustimmt; insbesondere zur Inanspruchnahme einer Mutterschutzfrist kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden. Nach § 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG muss er dem Arbeitnehmer die beantragte Elternzeit bescheinigen. Die Bescheinigung ist nicht Voraussetzung dafür, dass der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben darf.

Elternzeit und Elternteilzeit

Vom Anspruch auf Elternzeit ist der Anspruch auf Elternteilzeit zu unterscheiden (siehe Teil ). Ohne einen Anspruch auf Elternzeit gibt es keinen Anspruch auf Elternteilzeit. Die Ansprüche können aber - mit empfindlichen wirtschaftlichen Konsequenzen für den Betroffenen - auseinanderfallen, denn Elternzeit ist ein einseitiges Gestaltungsrecht, während es sich bei der Elternteilzeit um einen (ggf. erzwingbaren) Anspruch auf Vertragsänderung handelt. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, den Anspruch auf Elternzeit davon abhängig zu machen, dass Elternteilzeit gewährt wird.