Autoren: Antweiler/Sitter |
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat - soweit vorhanden - bei einer anzeigepflichtigen Entlassung rechtzeitig über folgende Punkte unterrichten:
Die Unterrichtung muss schriftlich erfolgen. Es genügt Textform i.S.d. § 126b BGB.7) Bei einer mündlichen Unterrichtung ist der Betriebsrat nicht verpflichtet, eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist aber Wirksamkeitsvoraussetzung für die Anzeige, so dass eine trotzdem erfolgte Kündigung nach § 134 BGB nichtig ist.8)
Unterrichtung des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG
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