7/3.2.4.10 Straftaten

Autor: Sadtler

Straftaten des Arbeitnehmers können zwar, müssen aber nicht zwingend arbeitsrechtlich relevant werden. Geht es nicht um haftbedingte Leistungsunfähigkeit, sondern um die Straftat als solche, ist in erster Linie danach zu unterscheiden, ob sie im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich begangen wurden:

Dienstlicher Bereich

Straftaten im dienstlichen Bereich stellen regelmäßig eine Verletzung des Arbeitsvertrags dar und können daher zu verhaltensbedingten Kündigungen führen.76)

Außerdienstlicher Bereich