Inhaltliche Gestaltung
Wettbewerbsverbote können tätigkeitsbezogen1)Zur Zulässigkeit vgl. BAG, Urt. v. 18.02.1967 - 3 AZR 290/66, NJW 1967, 1821 und Urt. v. 16.12.1968 - 3 AZR 434/67, BB 1969, 675.![](icons/closeExpand.png)
BeispielDer Mitarbeiter verpflichtet sich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Messgeräte zu vertreiben. |
oder unternehmensbezogen2) Vgl. BAG, Urt. v. 30.04.1965 - 3 AZR 366/63, NJW 1965, 1876.
ausgestaltet werden.
BeispielDer Mitarbeiter verpflichtet sich, nach seinem Ausscheiden nicht für ein Unternehmen tätig zu werden, welches Messgeräte herstellt und vertreibt. |
PraxistippIst aus Arbeitgebersicht nicht abschätzbar, welche konkrete Tätigkeit der Arbeitnehmer später in einem Konkurrenzunternehmen ausüben wird, sollte im Regelfall eher zu einem unternehmensbezogenen Wettbewerbsverbot geraten werden. Bei einem Wettbewerbsverbot kann ferner zwischen der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sowie dem Eingehen eines neuen Arbeitsverhältnisses differenziert werden;3) BAG, Urt. v. 19.02.1959 - 2 AZR 341/56, BB 1959, 633; BAG, Urt. v. 15.12.1987 - 3 AZR 474/86, NJW 1988, 1186. auch eine sonstige Tätigkeit kann mit einem Wettbewerbsverbot unterbunden werden, womit z.B. das Wirken als Strohmann4) oder Leiharbeitnehmer erfasst wird. Sorgen Sie für eine klare Formulierung, da mit dem Verbot der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses eine spätere selbständige Tätigkeit nicht automatisch erfasst wird. |