6/14.8.2 Geltendmachung der Berichtigung

Autor: Weyand

Berichtigung = Erfüllung des Erteilungsanspruchs

Enthält das ausgestellte Arbeitszeugnis unrichtige Tatsachen oder fehlerhafte Bewertungen, und ist es damit unrichtig, kann der Arbeitnehmer die Erteilung eines neuen, nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zeugnisses verlangen. Mit dem Anspruch macht der Arbeitnehmer allerdings keine Berichtigung nach Ausstellung geltend, vielmehr verlangt er die Erfüllung seines Zeugnisanspruchs.3) Diese Feststellung hat Bedeutung für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Zeugnisprozess (siehe sogleich unter Teil 6/14.8.3).

Ausformulierung des Zeugnistextes