Autor: Weyand |
Er benötigt dazu vielmehr die Zustimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Wird diese nicht eingeholt, ist die Anordnung der Kurzarbeit rechtswidrig mit der Folge, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät; bis zur Erteilung der Zustimmung des Betriebsrats besteht deshalb ein Anspruch auf ein ungekürztes Arbeitsentgelt der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer. Auf deren individuelles Einverständnis mit der Kurzarbeit kommt es dabei nicht an.
Mitbestimmen kann der Betriebsrat u.a. über folgende Fragen:
Der Betriebsrat kann im Zuge der Verhandlungen seine Zustimmung vom Anerkennungsbescheid der Agentur für Arbeit (§ 99 Abs. 3 SGB III) abhängig machen. Denkbar ist auch, dass der Betriebsrat seine Zustimmung an die Zahlung eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt für die Dauer der Kurzarbeit knüpft, ohne dass er diese letztlich durchsetzen kann.
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