4/9.4.4 Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

Autor: Spinner

Geschäftsgrundlage

Der sachlich-rechtliche Bestand eines Prozessvergleichs kann auch wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage zweifelhaft sein. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz15) wurde das gewohnheitsrechtlich anerkannte Institut des Fehlens bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB kodifiziert. Es stellt weder einen Nichtigkeitsgrund noch sonst einen Unwirksamkeitsgrund im eigentlichen Sinne dar. Vielmehr führt § 313 BGB vorrangig dazu, ein Rechtsgeschäft an grundlegend veränderte Rahmenbedingungen anzupassen. Die mit Abschluss des Vergleichs eingetretene Prozessbeendigung bleibt davon unberührt.16) Der durch Prozessvergleich beendete Prozess bleibt in diesem Fall beendet und die Rechtshängigkeit ist entfallen. Die Parteien müssen ein neues Verfahren anstrengen.17)