Autor: Sobbe |
Ein Anspruch auf Homeoffice kann sich, wie bereits erwähnt, aus einer
![]() | individualvertraglichen Vereinbarung, |
![]() | einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag, |
![]() | durch betriebliche Übung oder |
![]() | aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes |
Sofern sich weder individualvertraglich noch kollektivrechtlich Anhaltspunkte für eine Pflicht des Arbeitgebers zum Angebot von Homeoffice ergeben, tatsächlich jedoch einzelne oder alle Arbeitnehmer bereits im Homeoffice arbeiten bzw. gearbeitet haben, ist zu prüfen, ob ein entsprechender Anspruch auf das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung oder den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden kann.
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