III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das Arbeitsgericht ließ den Antrag am Verfügungsgrund scheitern und führte dazu aus, dass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, den ungeimpften Kläger zu beschäftigen. Die Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung sei durch ein das Beschäftigungsinteresse des Klägers überwiegendes schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt, nämlich durch das der Beklagten, die Bewohnerinnen und Bewohner des von ihr betriebenen Seniorenheims vor einer Verletzung von Leib und Leben zu schützen. Diese Abwägung ergebe sich bereits aus § 20a IfSG.