III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG stellte zunächst fest, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verfallen sei, weil die Klägerin ihn nicht binnen drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht habe. Das LAG habe richtig erkannt, dass die erste Stufe der Ausschlussfrist im zu entscheidenden Fall wirksam sei.

Der Anwendungsbereich der Verfallklausel "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" umfasse auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung - fänden sich keine Einschränkungen, so würden alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer Rechtsstellung gegeneinander haben, unter "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis” fallen. Als reiner Geldanspruch könne der Urlaubsabgeltungsanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen, ohne dass dem zwingendes nationales oder europäisches Recht entgegenstünde. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei in § 309 Nr. 7 Buchst. a) BGB nicht genannt, so dass es auch nicht ausgenommen werden müsse.