Autor: Kolmhuber |
Besprechung zum Urteil des BAG vom 28.03.2017 -
§ 104 BetrVG
§ 1 Abs. 2 KSchG
§ 626 Abs. 1 BGB
I. Leitsatz
Ein arbeitsgerichtlicher Beschluss in einem Verfahren nach § 104 BetrVG zur Entlassung von einem den Betriebsfrieden störenden Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht "an sich" ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung i.S.d. § 626 BGB.
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