Autor: Kolmhuber |
Voraussetzungen der Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG
Besprechung zum Urteil des LAG Niedersachsen v. 07.05.2015 - 5 Sa 1321/14
I. Leitsatz
Eine Teil-Namensliste ist eine ausreichende Basis für § 1 Abs. 5 KSchG, wenn der erfasste Bereich so deutlich abgrenzbar vom nicht erfassten ist, dass die Sozialauswahl nicht beeinflusst werden kann und darüber hinaus wesentlich größer ist.
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