Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Für das Kündigungsverbot gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG ist der voraussichtliche Entbindungstermin maßgebend. Der Kündigungsschutz beginnt nicht erst 266 Tage (= durchschnittliche Schwangerschaftsdauer), sondern bereits 280 Tage vor diesem Termin. Für die unverzügliche Nachholung der Schwangerschaftsmitteilung gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG reicht die Mitteilung an den eigenen Prozessbevollmächtigten, wenn dieser die Mitteilung sodann im gerichtlichen Schriftsatz weitergibt.
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