II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 15.03.2020 als Versicherungsfachfrau beschäftigt. Vom 06.12.2021 bis zum 14.01.2022 sowie vom 24.01.2022 bis zum 11.02.2022 war die während dieser Zeiträume schwangere Mitarbeiterin arbeitsunfähig erkrankt. Für die Zeit vom 06.12.2021 bis zum 14.01.2022 sowie für den 24.01.2022 und 25.01.2022 leistete die Arbeitgeberin Entgeltfortzahlung. Ab dem 12.03.2022 galt für die Mitarbeiterin ein ärztliches Beschäftigungsverbot.

Die Klägerin verlangt Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 26. Januar bis zum 11. Februar 2022. Sie hat geltend gemacht, es lägen weder ein Grundleiden noch Fortsetzungserkrankungen vor. Vom 16.12.2021 bis 14.01.2022 sowie vom 24.01.2022 bis 11.02.2022 sei sie aufgrund von Übelkeit/Erbrechen während der Schwangerschaft arbeitsunfähig gewesen. Hierbei habe es sich aber um ein immer wieder neu auftretendes Phänomen gehandelt. Ihre Schwangerschaft sei nicht besonders beschwerlich, sondern unauffällig und normal verlaufen; das Beschäftigungsverbot sei aufgrund einer besonderen psychischen Belastung am Arbeitsplatz ausgesprochen worden.