III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Wann Annahmeverzug vorliegt, richtet sich nach den §§ 293 ff. BGB : Grundsätzlich kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots aber nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt (§ 296 BGB). Für den Arbeitgeber besteht diese Mitwirkungshandlung darin, dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Nach einer unwirksamen Kündigung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer daher die Arbeit wieder zuweisen und ihm so die Leistungserbringung ermöglichen, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten will. Dazu muss er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf.

Besteht dem Grund nach ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn, muss sich der Arbeitnehmer neben anderweitigem Verdienst auch böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienst gem. § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG anrechnen lassen.