III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG hielt zunächst fest, dass der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit regelmäßig durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt wird. Um deren Beweiswert zu erschüttern, sei es für die arbeitgebende Partei notwendig, Indizien vorzutragen, die für die Unrichtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sprechen könnten. Bei dem Versuch, diese Erschütterung des Beweiswertes zu erreichen, sei die arbeitgebende Partei bei der Benennung und bei der Wahl der Indizien frei; sie sei insbesondere nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten sozialrechtlichen Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Allerdings reiche nicht jedes Indiz aus, den besagten Beweiswert zu erschüttern. So seien z.B. nur mehrdeutige Sachverhalte, die aber plausibel erklärbar seien, grundsätzlich nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu begründen.