10/1.5.3 Rechtliche Grenzen der Ausschlussfristen

Autor: Sitter

Allumfassender Verzicht

Ausschlussfristen sind zumeist ausschließlich gefasst. Unabhängig davon, ob sie im Tarif- oder im einzelnen Arbeitsvertrag vereinbart sind, erfassen sie sämtliche, also auch gesetzliche wie einzelvertragliche Ansprüche. Die übliche Klausel, wonach sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Ausschlussfrist unterliegen, gilt im Regelfall für alle Ansprüche, unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage, solange ihr Entstehungsgrund im Arbeitsverhältnis liegt.10) Für vertragliche Ansprüche - gleich welcher Art- folgt dies bereits aus der Dispositionsbefugnis der (Tarif-)Vertragsparteien. So erfassen tarifliche wie individualvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen insbesondere folgende Ansprüche:

Entgeltforderung aus einem nach § 10 Abs. 1 AÜG fingierten Arbeitsvertrag

Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung

Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der Ausbildungsbeihilfe

Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers gem. § 87c Abs. 2 und 3 HGB

Anspruch auf Abrechnung der Arbeitsleistung

Anspruch im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung

Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall

Feiertagslohnzahlungsanspruch

Gehaltsvorschussanspruch

Insolvenzgeldanspruch

Nachteilsausgleichsanspruch gem. § 113 Abs. 3 BetrVG

Karenzentschädigungsanspruch bei vertraglichem Wettbewerbsverbot

Krankengeldzuschussanspruch

Lohnsteuererstattungsanspruch des Arbeitgebers