Autor: Sitter |
Ausschlussfristen sind zumeist ausschließlich gefasst. Unabhängig davon, ob sie im Tarif- oder im einzelnen Arbeitsvertrag vereinbart sind, erfassen sie sämtliche, also auch gesetzliche wie einzelvertragliche Ansprüche. Die übliche Klausel, wonach sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Ausschlussfrist unterliegen, gilt im Regelfall für alle Ansprüche, unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage, solange ihr Entstehungsgrund im Arbeitsverhältnis liegt.10) Für vertragliche Ansprüche - gleich welcher Art- folgt dies bereits aus der Dispositionsbefugnis der (Tarif-)Vertragsparteien. So erfassen tarifliche wie individualvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen insbesondere folgende Ansprüche:
![]() | Entgeltforderung aus einem nach § 10 Abs. 1 AÜG fingierten Arbeitsvertrag |
![]() | Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung |
![]() | Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der Ausbildungsbeihilfe |
![]() | Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers gem. § 87c Abs. 2 und 3 HGB |
![]() | Anspruch auf Abrechnung der Arbeitsleistung |
![]() | Anspruch im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung |
![]() | Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall |
![]() | Feiertagslohnzahlungsanspruch |
![]() | Gehaltsvorschussanspruch |
![]() | Insolvenzgeldanspruch |
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![]() | Karenzentschädigungsanspruch bei vertraglichem Wettbewerbsverbot |
![]() | Krankengeldzuschussanspruch |
![]() | Lohnsteuererstattungsanspruch des Arbeitgebers |
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