10/1.2.1 Normative Grundlagen

Autor: Sitter

Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG garantiert auch die Tarifautonomie als das Recht, Löhne und sonstige Arbeitsbedingungen in eigener Verantwortung und ohne Einmischung des Staates zu regeln.1)

Grundrecht der Koalitionsfreiheit

Die Koalitionsfreiheit ist positiv wie negativ gewährleistet. Positive Koalitionsfreiheit bedeutet

das Recht, eine Koalition zu gründen, sich an der Gründung zu beteiligen oder einer bestehenden Koalition beizutreten (individuelle Koalitionsfreiheit) sowie

das Recht der Koalition auf Bestandsschutz und Freiheit ihrer organisatorischen Ausgestaltung und das Recht, ihre koalitionsspezifischen Ziele zu verfolgen (kollektive Koalitionsfreiheit).

Negative Koalitionsfreiheit umfasst

das Recht, keiner Koalition beizutreten, sowie

das Recht zum Austritt aus einer Koalition.

Gesetzliche Ausgestaltung