LAG Nürnberg - Beschluss vom 04.02.2009
6 Ta 190/08
Normen:
ZPO § 71; ZPO § 72;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 16.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1843/07

Zwischenstreit über Streitbeitritt

LAG Nürnberg, Beschluss vom 04.02.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 190/08

DRsp Nr. 2010/6184

Zwischenstreit über Streitbeitritt

1. § 71 ZPO sieht die gesetzliche Möglichkeit vor, in einem Zwischenstreit schon im Ausgangsprozess zu klären, ob ein Dritter sich an diesem Ausgangsprozess beteiligen kann; diese Beteiligung kann durch die Unterstützung einer der Prozessparteien Auswirkungen auf den Verlauf und das Ergebnis des Prozesses haben und Kosten verursachen, weshalb es gerechtfertigt ist, bei entsprechendem Antrag die Zulässigkeit des Beitritts von vornherein gerichtlich klären zu lassen.