I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.03.2009 - 10 Ca 1199/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten noch um Annahmeverzugslohn.
Der 46jährige Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 29. Juli 2005 (Ablichtung Bl. 5 d. A., Anlage K1) seit dem 1. August 2005 bei der Beklagten als Baggerfahrer und Vorarbeiter zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von ca. 2.790,00 € beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und für zwei Kinder unterhaltspflichtig.
Die Beklagte, die ein Bauunternehmen betrieb, beschäftigte ca. 60 Arbeitnehmer. Am 10. Oktober 2008 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten, den Betrieb stillzulegen.
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