OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.02.2011
12 A 2170/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 166; SGB IX § 14 Abs. 4; SGB X § 107; SGB VIII § 41 Abs. 1; SGB VIII § 41 Abs. 2;

Zweitangegangener Reha-Träger muss bei Vorliegen eines entsprechenden Reha-Bedarfs die erforderlichen Reha-Leistungen erbringen; Verpflichtung des zweitangegangenen Reha-Trägers bei Vorliegen eines entsprechenden Reha-Bedarfs zur Erbringung der erforderlichen Reha-Leistungen; Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren im Falle des Fehlens von Berufungszulassungsgründen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 12 A 2170/10

DRsp Nr. 2011/12318

Zweitangegangener Reha-Träger muss bei Vorliegen eines entsprechenden Reha-Bedarfs die erforderlichen Reha-Leistungen erbringen; Verpflichtung des zweitangegangenen Reha-Trägers bei Vorliegen eines entsprechenden Reha-Bedarfs zur Erbringung der erforderlichen Reha-Leistungen; Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren im Falle des Fehlens von Berufungszulassungsgründen

Der zweitangegangene Reha-Träger muss bei Vorliegen eines entsprechenden Reha-Bedarfs die erforderlichen Reha-Leistungen nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX auch dann erbringen, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein. Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die einen endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistungen in diesem Rechtsverhältnis bildet. Dies gilt gerade auch dann, wenn er nach dem für ihn maßgeblichen Recht eigentlich nicht verpflichtet ist.

Tenor

Dem Kläger wird für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt O. C. aus L. beigeordnet.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;