LAG Hamm - Urteil vom 11.03.2011
18 Sa 1794/10
Normen:
BGB § 615; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. :3; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 511/10

Zweistufigkeit der tariflichen Ausschlussfrist bei Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach Obsiegen in einem Bestandsschutzrechtsstreit

LAG Hamm, Urteil vom 11.03.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 1794/10

DRsp Nr. 2011/15083

Zweistufigkeit der tariflichen Ausschlussfrist bei Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach Obsiegen in einem Bestandsschutzrechtsstreit

1. Eine zweistufige tarifliche Ausschlussfrist, die eine Frist von zwei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung auch solcher Ansprüche anordnet, die - wie Ansprüche auf Annahmeverzugslohn - vom Ausgang eines Bestandsschutzrechtsstreits abhängen, verletzt das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG), da sich das Kostenrisiko des klagenden Arbeitnehmers im Bestandsschutzrechtsstreit unangemessen erhöht, wenn ihn die Obliegenheit trifft, derartige Ansprüche während des noch laufenden Bestandsschutzverfahrens einzuklagen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 01.12.2010 - 1 BvR 1682/07). 2. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist für Ansprüche, die vom Ausgang eines Bestandsschutzrechtsstreits abhängen, entfällt; vielmehr beginnt die Frist zur Geltendmachung dieser Ansprüche mit dem rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzrechtsstreits. Die tarifvertragliche Regelung ist insoweit fortzubilden bzw. ergänzend auszulegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 07.09.2010 - 5 Ca 511/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.