LAG München - Beschluss vom 08.01.2010
10 Ta 349/08
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 7; RVG § 54; RVG § 55 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8715/06

Zweckwidrige Rechtsverfolgung durch beigeordneten Anwalt bei gesonderter Klageerhebung statt Klagehäufung im arbeitsrechtlichen Abmahnungsverfahren; fristfreie Erinnerung gegen Festsetzung der Vergütung aus Staatskasse

LAG München, Beschluss vom 08.01.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 349/08

DRsp Nr. 2010/2657

Zweckwidrige Rechtsverfolgung durch beigeordneten Anwalt bei gesonderter Klageerhebung statt Klagehäufung im arbeitsrechtlichen Abmahnungsverfahren; fristfreie Erinnerung gegen Festsetzung der Vergütung aus Staatskasse

1. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, auf Kosten des Steuerzahlers Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären. 2. Durch Aufteilung in mehrere Verfahren entstandene Mehrkosten sind nicht zu erstatten, wenn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt mehrere Abmahnungen und/oder mehrere Kündigungen in gesonderten Klagen statt im Wege der Klagehäufung angreift. 3. Neben der bereits durch die Aufteilung der Verfahren an sich entstandenen überflüssigen Gebührenerhöhung liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze der Prozesswirtschaftlichkeit hier auch darin, dass durch die Aufteilung die Gegenstandswerte künstlich erhöht werden. 44. Ist Gegenstand eines Verfahrens die Entfernung mehrerer Abmahnungen aus der Personalakte, liegt der Wert dieses Verfahrens unabhängig von Anzahl und Grund der Abmahnungen höchstens bei 2/3 der sich aus § 42 Abs. 4 GKG ergebenen Grenze eines Vierteljahresverdienstes (wie: LAG Hamm NZA-RR 2007, 439).