BSG - Beschluß vom 06.01.2005
B 1 KR 51/03 B
Normen:
AMG (1976) § 37 Abs. 1 S. 2 ; BtMG (1981) § 1 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 31 Abs. 1 § 135 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 75 Abs. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 3828/01
SG Mannheim, vom 09.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 286/00

Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Arzneimitteltherapie, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, notwendige Beiladung

BSG, Beschluß vom 06.01.2005 - Aktenzeichen B 1 KR 51/03 B

DRsp Nr. 2005/4087

Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Arzneimitteltherapie, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, notwendige Beiladung

1. Wenn das verwendete Mittel nach den Regelungen des deutschen Arzneimittelrechts einer Zulassung bedarf und diese Zulassung nach den insoweit einschlägigen, in Deutschland geltenden Bestimmungen nicht erteilt worden ist, so fehlt es an der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Arzneimitteltherapie. 2. Einem einzelnen Therapiekonzept bzw damit zusammenhängenden Umständen kann angesichts der Vielzahl der in der Medizin diskutierten Krankheitsbilder und ihrer Behandlungsmöglichkeiten nicht der Rang einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugemessen werden. 3. Im Rechtsstreit zwischen einem Versicherten und seiner Krankenkasse über die Leistungspflicht für einzelne Behandlungsmaßnahmen muss eine normgebende Institution nicht notwendig beigeladen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AMG (1976) § 37 Abs. 1 S. 2 ; BtMG (1981) § 1 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 31 Abs. 1 § 135 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 75 Abs. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I