Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.
Nach § 251 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch für das sozialgerichtliche Verfahren gilt, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Beteiligten dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen des Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine entsprechende Anordnung zweckmäßig ist.
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