LSG Hessen - Beschluss vom 27.03.2019
L 7 AS 7/19
Normen:
ZPO § 251 S. 1; SGG § 202;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 454/18

Zweckmäßigkeit der Anordnung des Ruhens des sozialgerichtlichen VerfahrensAbwarten einer Entscheidung des BVerfG

LSG Hessen, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 7/19

DRsp Nr. 2019/7071

Zweckmäßigkeit der Anordnung des Ruhens des sozialgerichtlichen Verfahrens Abwarten einer Entscheidung des BVerfG

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Normenkette:

ZPO § 251 S. 1; SGG § 202;

Gründe:

Nach § 251 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch für das sozialgerichtliche Verfahren gilt, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Beteiligten dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen des Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine entsprechende Anordnung zweckmäßig ist.